Was sind Hilfsmittel?

1. Allgemeines

Hilfsmittel gleichen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen aus oder erfüllen therapeutische Zwecke. Durch die Verwendung von Hilfsmitteln werden beispielsweise Alltagsaktivitäten, die Kommunikation, Mobilität, Hygiene oder die soziale Interaktion ermöglicht. Daher sind Hilfsmittel für eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Arbeitsleben für viele Menschen unerlässlich. 

Hilfsmittel können Sonderanfertigungen oder serienmäßig hergestellte Produkte sein wie Hörgeräte, Sehhilfen, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Prothesen, Blutzuckermessgeräte oder Software für den Arbeitsplatz. Auch Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, fallen hierunter wie Inkontinenzhilfen und Stomaartikel. 

Obwohl viele Hilfsmittel auch Medizinprodukte sind, sind sie für die persönliche Nutzung vorgesehen und daher von Medizinprodukten abzugrenzen, die beispielsweise nur in Arztpraxen oder Krankenhäusern eingesetzt werden.

Hilfsmittel spielen eine wichtige Rolle in der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilition. Die Kostenträger können je nach Voraussetzung die unterschiedlichen Rehabilitationsträger (vgl. § 6 SGB IX) und nachrangig die Integrationsämter sein.


2. Definition nach SGB IX

Im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen Hilfsmittel nach § 31 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel, die von den Leistungsempfängern getragen, mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können.

Sie sind erforderlich,

  • um einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
  • den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,

soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (vgl. § 33 SGB V).

Die von der Gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel anerkannten Produkte sind im GKV-Hilfsmittelverzeichnis eingetragen und veröffentlicht (vgl. § 139 SGB V).


 

3. Definition nach Norm ISO 9999

Die Definition nach der Norm ISO 9999 „Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen – Klassifikation und Terminologie“ ist im Vergleich zum Hilfsmittelbegriff des SGB IX im Kontext der medizinischen Rehabilitation weiter gefasst und schließt auch Alltagsgegenstände sowie Gegenstände für die Arbeit und die Freizeit ein.

Hilfsmittel sind demnach „jegliche Produkte, einschließlich Software, die von oder für Menschen mit Behinderung verwendet werden, um am öffentlichen Leben teilzuhaben, um Körperfunktionen/-strukturen und Aktivitäten zu schützen, zu unterstützen, zu messen oder zu ersetzen oder um Schädigungen, Beeinträchtigungen der Aktivität und Einschränkungen der Teilhabe zu verhindern.“

 

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