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Satzung des Vereins zur Förderung der
Rechtssicherheit in der
Hilfsmittelversorgung e.V.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Der Vorstand
§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 9 Mitgliederversammlungen
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung des Vereins


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Verein zur Förderung der Rechtssicherheit in der Hilfsmittelversorgung“ (FöRe HMV). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Köperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. zurück


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Hilfe für behinderte Menschen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks wird die rechtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung, die infolge einer Verletzung oder einer Erkrankung auf Hilfsmittel angewiesen sind, gefördert.
(4) Es werden behinderte Menschen bei Widerspruchsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten im Bereich Hilfsmittelversorgung unterstützt, um deren Rechte im Sinne der aktuellen Rechtslage durchzusetzen. Die Unterstützung erfolgt durch Vermittlung an Anwälte, die sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Hilfsmittelrecht spezialisiert haben. Soweit eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist, können die Kosten für den Rechtsstreit übernommen werden.
(5) Im Fall von Streitigkeiten mit den Kostenträgern werden den behinderten Menschen Hilfsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahrens leihweise zur Verfügung gestellt. Dies gilt allerdings nur bei festgestellter finanzieller Bedürftigkeit dieser Menschen und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Vereins.
(6) Zudem werden neben behinderten Menschen, die infolge einer Verletzung oder einer Erkrankung auf Hilfsmittel angewiesen sind, auch gemeinnützige Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Dies wird durch den Betrieb von Datenbanken mit Fallbeispielen und hierzu ergangener Rechtsprechung, durch die Pflege von Informationen sonstiger Art über Ansprüche auf einzelne Hilfsmittel und deren Verwirklichung, durch die Schaffung eines Kommunikationsforums zum Austausch unter den angesprochenen Menschen und durch finanzielle Unterstützung von bedürftigen Menschen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gewährleistet. zurück


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden weiterhin nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann außerdem, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden auf der Mitgliederversammlung bestimmt.
(8) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. zurück


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. zurück


§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. zurück


§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt und führt die Mitgliederversammlung bis zum Ende. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden. zurück


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des gesamten Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. zurück


§ 9 Mitgliederversammlungen

(1) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
 e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen eine Ausschließung eines Mitglieds. zurück


§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(2) Bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung, Zugang beim 1. Vorsitzenden, kann jedes Mitglied weitere Anträge zur Tagesordnung stellen. Der 1. Vorsitzende informiert die Mitglieder über die abschließende Tagesordnung bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Versendung einen Tag vor der Wochenfrist erfolgte. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind nicht möglich. zurück


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, als Versammlungsleiter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Der Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung bis zum Ende. Bei einer Neuwahl des Vorstandes wird der Versammlungsleiter nicht ausgetauscht.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Drittel der Mitgliederversammlung dieses beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sind jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und die Hälfte der Mitglieder notwendig. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
(7) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann innerhalb eines Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(8) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. zurück


§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die „Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e.V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Berlin, den 28.11.2012

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